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Hanauer Wochenblat vom 24. Oktober 1861

451. Polizeidirektion zu Hanau. Zur besseren Handhabung des Feldschutzes wird für die Gemarkung Rückingen auf Antrag des Ortsvorstandes und Gemeinderaths daselbst mit Zustimmung des Bezirksrathes nachstehende Anordnung erlassen:

§ 1. Die Zäune der um das Dorf herumliegenden oder an die Hofraithen stoßenden Gärten müssen bis Petritag jeden Jahres vollständig repariert sein und das ganze Jahr hindurch in gutem Zustande erhalten werden. Das Steigen über Mauern und Zäune, sowie das Durchbrechen der Zäune, so, daß in denselben Lücken entstehen, alles dies ist bei 15 Sgr. Bis 5 Thlr. Strafe verboten.

§ 2. Das Mähen der Wiesen zu Heu und Grummet darf in den verschiedenen Distrikten nur zu der vom Bürgermeister bestimmten Zeit geschehen. Zuwiderhandlungen werden mit 15 Sgr. oder entsprechender Arreststrafe geahndet.

§ 3. Das Abfahren des Korns und Waizens vom Felde darf bei Vermeidung gleicher Strafe nur zu der vom Bürgermeister festgesetzten Zeit und nur in den von demselben benannten Distrikten geschehen.

§ 4. Das Aehrenlesen und das Heukratzen kann bei Vermeidung derselben Strafe wie im §. 1. nur nach eingethaner Erndte und nur dann geschehen, wenn der Bürgermister durch die Schelle besondere Erlaubniß dazu ertheilt hat.

§ 5. Das Wässern der Wiesen findet nur durch den Wässermeister statt, welcher auf Anprdnung des Ortsvorstandes zu handeln hat.. Jeder Dritte, welcher das Wasser aus den Wässerungsgräben auf die Wiesen leitet, wird mit 1 bis 5 Thlr. oder. entsprechender Arreststrafe belegt.

Hanau am 8. Oktober 1861.
Kurfürstliche Polizeidirektion.
Cornelius


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