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Hanauer Wochenblatt vom 10. Mai 1860

218. Polizeidirektion zu Hanau. Nach Anhörung und mit Zustimmung des Bezirksraths werden auf den Antrag der Gemeindebehörden in Langendiebach folgende Bestimmungen zu besserer Handhabung der Feldpolizei in dortiger Gemarkung hiermit erlassen:
1.
Das Mähen der Wiesen zu Heu und Grummet darf in den verschiedenen Distrikten nur zu der vom Bürgermeister bestimmten Zeit geschehen. Zuwiderhandlungen werden mit 15 Sgr. oder entsprechender Arreststrafe geahndet.
2.
Das Abfahren der Früchte vom Felde - Korn und Waizen - darf nur zu der vom Bürgermeister festgesetzten Zeit geschehen. Zuwiderhandlungen werden mit 1 - 5 Thlr. oder entsprechender Arreststrafe geahndet.
3.
Das Aehrenlesen und das Heukratzen kann erst nach eingethaner Erndte und nur dann geschehen, wenn durch die Schelle besondere Erlaubniß dazu ertheilt worden ist. Zuwiderhandlungen werden unter Konfiskation mit 1 Thlr. oder entsprechender Arreststrafe geahndet.
4.
Das Auflesen des abgefallenen Obstes, als: Aepfel, Birnen, Zwetschen ec., sowie das Abnehmen desselben außerhalb der zur Hofraithe gehörigen oder mit Zäunen ec. umfriedigten Gärten ist nur zu der vom Bürgermeister bestimmten und vorher durch die Schelle zur öffentlichen Kunde gebrachten Tageszeit gestattet. Wer außer dieser Zeit beim Auflesen oder Abnehmen von Obst betreten oder nur auf den mit Obstbäumen bepflanzten Grundstücken mit Aepfeln, Birnen, Zwetschen ec. betroffen wird, wird in 10 Sgr. Geld- oder entsprechende Gefängnißstrafe genommen.
5.
Von offenen nicht befriedigten Grundstücken dürfen Kartoffeln und Gemüse ec. nur zweimal des Tages in den vorher durch die Schelle bekannt gemacht werdenden Stunden geholt werden. Wer zuwiderhandelt oder auf solchen Grundstücken nur mit Kartoffeln oder Gemüse betreten wird, verfällt in 10 Sgr. oder entsprechende Geldstrafe.
Wer außer dieser Zeit genöthigt ist, Kartoffeln oder sonstige Gemüse von jenen Grundstücken zu holen, hat vorher dem Ortsvorstande Anzeige davon zu machen.
6.
Das Feld soll geschlossen sein stets von 11 bis 1 Uhr Mittags, in der Art jedoch, daß in dieser Zeit Niemand Feldarbeiten beginnen darf und außerdem:

  1. vom 1. November bis Ende Februar von Abends 5 bis Morgens 7 Uhr;
  2. vom 1. März bis Ende April von Abends 7 bis morgens 5 Uhr;
  3. vom 1. Mai bis Ende August von Abends 8 bis Morgens 4 Uhr;
  4. vom 1. September bis Ende September von Abends 7 bis Morgens 5 Uhr;
  5. vom 1. bis Ende Oktober von Abends 6 bis Morgens 5 Uhr.
In diesen Stunden darf im Felde außer auf den öffentlichen Straßen und Feldwegen Niemand zur Fortsetzung der Feldarbeiten verweilen, bzw. solche beginnen, bei Meidung von 10 Sgr. oder entsprechender Arreststrafe, es sei denn, daß die Fortsetzung der Arbeit aus besonderen Gründen erforderlich und dem Ortsvorstande vorher davon Anzeige gemacht wäre.
7.
Aus Anlaß ungünstiger Witterungs- oder anderer klimatischer Verhältnisse, sowie in Berücksichtigung anderer Fälle der Nothwendigkeit auf Seiten einzelner oder mehrerer Gemeindeangehörigen, können die Bestimmungen in den vorigen wie in den folgenden §§ durch den Bürgermeister sowohl für die ganze Gemeinde als auch für die einzelnen Mitglieder derselben und deren Arbeiter ausnahmsweise modifiziert werden.
8.
Das Aufstreichen der Furchen mit dem Pfluge nach bewirkter Einsaat ist sowohl im Winter- als im Sommerfeld bei 1 bis 5 Thlrn, bzw. entsprechender Gefängnißstrafe verboten.
9.
Die Zäune der um das Dorf herum liegenden an die Hofraithe stoßenden Gärten müssen bis Petritag jeden Jahres vollständig repariert sein und das ganze Jahr hindurch in gutem Zustand erhalten werden. Auch darf niemand durch eine Lücke im Zaune gehen oder über die Zäune und Ringmauer setzen. Alles dies ist bei 10 Sgr. bis 5 Thlrn. Geld, bzw. entsprechender Gefängnißstrafe verboten.
10.
Auf diejenigen Grundstücke, worauf zur Zeit Obst- oder andere Bäume nicht stehen, dürfen dergleichen ohne Genehmigung des Bürgermeisters und Gemeinderaths nicht angepflanzt werden, bei 1 bis 5 Thlrn., bzw. entsprechender Gefängnißstrafe und bei Meidung der Beseitigung der Bäume auf Kosten des Uebertreters.
11.
Zur Erzielung rechtzeitiger Ausstellung des Winterfeldes müssen die in demselben befindlichen Herbstgewächse, als: Kraut, Dickwurzeln, Rüben in bis zu dem dazu vom Ortsvorstande durch die Schelle bestimmten Termin eingethan werden, bei Meidung von 1 bis 5 Thlrn. oder entsprechender Gefängnißstrafe.
12.
Die Kraut und Dickwurzelpflanzen dürfen nicht eher aus den Pflanzenstücken ausgezogen werden, als bis hierzu durch die Schelle die Erlaubnis vom Ortsvorstande ertheilt worden ist, bei Meidung von 10 Sgr. oder entsprechender Gefängnißstrafe.
13.
Das Wässern der Privat- und Gemeindewiesen innerhalb der Gemarkung Langendiebachs aus dem durch den Ort fließenden Bache findet nur durch den verpflichteten Wässermeister statt. Jeder, der das Wasser aus dem Bache auf die Wiesen leitet, wird in 5 Thlr., bzw. entsprechende Arreststrafe genommen.
14.
Das Abladen von Schutt auf öffentlichen Wegen wird mit 10 Sgr. oder entsprechender Arreststrafe geahndet. Gestattet ist dasselbe nur an den vom Ortsvorstande bestimmten Orten.
15.
Beschwerden gegen die hiernach eingeräumten Verfügungen des Ortsvorstandes sind bei der unterfertigten Behörde anzubringen.
Hanau am 18. Februar 1860.
Kurfürstliche Polizeidirektion.
Cornelius


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