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Wissenspunkt |
218. Polizeidirektion zu Hanau. Nach Anhörung und mit Zustimmung des Bezirksraths werden auf den Antrag der Gemeindebehörden in Langendiebach folgende Bestimmungen zu besserer Handhabung der Feldpolizei in dortiger Gemarkung hiermit erlassen:
7. Aus Anlaß ungünstiger Witterungs- oder anderer klimatischer Verhältnisse, sowie in Berücksichtigung anderer Fälle der Nothwendigkeit auf Seiten einzelner oder mehrerer Gemeindeangehörigen, können die Bestimmungen in den vorigen wie in den folgenden §§ durch den Bürgermeister sowohl für die ganze Gemeinde als auch für die einzelnen Mitglieder derselben und deren Arbeiter ausnahmsweise modifiziert werden. 8. Das Aufstreichen der Furchen mit dem Pfluge nach bewirkter Einsaat ist sowohl im Winter- als im Sommerfeld bei 1 bis 5 Thlrn, bzw. entsprechender Gefängnißstrafe verboten. 9. Die Zäune der um das Dorf herum liegenden an die Hofraithe stoßenden Gärten müssen bis Petritag jeden Jahres vollständig repariert sein und das ganze Jahr hindurch in gutem Zustand erhalten werden. Auch darf niemand durch eine Lücke im Zaune gehen oder über die Zäune und Ringmauer setzen. Alles dies ist bei 10 Sgr. bis 5 Thlrn. Geld, bzw. entsprechender Gefängnißstrafe verboten. 10. Auf diejenigen Grundstücke, worauf zur Zeit Obst- oder andere Bäume nicht stehen, dürfen dergleichen ohne Genehmigung des Bürgermeisters und Gemeinderaths nicht angepflanzt werden, bei 1 bis 5 Thlrn., bzw. entsprechender Gefängnißstrafe und bei Meidung der Beseitigung der Bäume auf Kosten des Uebertreters. 11. Zur Erzielung rechtzeitiger Ausstellung des Winterfeldes müssen die in demselben befindlichen Herbstgewächse, als: Kraut, Dickwurzeln, Rüben in bis zu dem dazu vom Ortsvorstande durch die Schelle bestimmten Termin eingethan werden, bei Meidung von 1 bis 5 Thlrn. oder entsprechender Gefängnißstrafe. 12. Die Kraut und Dickwurzelpflanzen dürfen nicht eher aus den Pflanzenstücken ausgezogen werden, als bis hierzu durch die Schelle die Erlaubnis vom Ortsvorstande ertheilt worden ist, bei Meidung von 10 Sgr. oder entsprechender Gefängnißstrafe. 13. Das Wässern der Privat- und Gemeindewiesen innerhalb der Gemarkung Langendiebachs aus dem durch den Ort fließenden Bache findet nur durch den verpflichteten Wässermeister statt. Jeder, der das Wasser aus dem Bache auf die Wiesen leitet, wird in 5 Thlr., bzw. entsprechende Arreststrafe genommen. 14. Das Abladen von Schutt auf öffentlichen Wegen wird mit 10 Sgr. oder entsprechender Arreststrafe geahndet. Gestattet ist dasselbe nur an den vom Ortsvorstande bestimmten Orten. 15. Beschwerden gegen die hiernach eingeräumten Verfügungen des Ortsvorstandes sind bei der unterfertigten Behörde anzubringen. Hanau am 18. Februar 1860. Kurfürstliche Polizeidirektion. Cornelius |
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