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Wochenblatt für die Provinz Hanau vom 28. August 1851

Langendiebach. Der Herr Fürst Wolfgang Ernst Zu Isenburg-Birstein, Durchlaucht, hat gegen den Erbleihmühlenbesitzer Andreas Ditter und dessen Ehefrau, Maria Katharine, geb. Zieg, zu Langendiebach, als nunmehrige Eigenthümer der in Langendiebacher Gemarkung gelegenen sogenannten Untermühle, mit zugehörigem Garten, nebst 8 Morgen 3 Viertel 24 Ruthen Wiese und 17 Morgen 7 ¾ Ruthen Ackerland, auf Feststellung der Entschädigung für folgende, auf diesen Immobiliene Haftenden, durch das Gesetz vom 26. August 1848 aufgehobenen Reallasten, als:

  1. ständige jährliche Leistungen:
    30 Malter Korn Hanauer Maaßes, oder 23 Viertel 6 26/41 Metzen Casseler Maaßes, im Geldwerth (nach Abzug der 3 8/9 Abgang) = 3179 Fl. 45 Kr.;
  2. unständige Abgaben:
    1. für das Heimfallrecht = 148 Fl. 39 Kr.,
    2. für die Leistungen nach § 7 des Gesetzes vom 26. August 1848 bei dem Uebergang des Guts:
      1. an Erbberechtigte = 7 Fl. 12 Kr.,
      2. an Nichtintestaterbberechtigte = 73 Fl. 52 Kr.,
      3. für Renovation der Erbleihe bei jeder Veränderung in der Person des Berechtigten = 14 Fl. 24 Kr.;
    3. für die Leistungen nach § 8 des oben angezogenen Gesetzes für Konsens zur Verpfändung der Erbleihe = 2 Fl. 24 Kr.,
bei hiesigem Justizamte angetragen und hierfür die Entschädigungssumme von = 3426 Fl. 16 Kr. Oder 1957 Thlr. 26 Sgr., nebst Zinsen zu 5 % für die unter II berechnete Gesammtsumme von 246 FL. 31 Kr. Seit dem 1. Oktober 1848, als Total-Entschädigungssumme in Anspruch genommen.
Termin zur Verhandlung der Sache ist auf den
11. September d. J.,
Vormittags 9 Uhr,
an hiesige Gerichtsstelle anberaumt.
In Gemäßheit der § 88 und 89 des Ablösungsgesetzes vom 23. Juni 1832 werden zugleich alle bei diesem Verfahren Betheiligte aufgefordert, ihre etwaigen Ansprüche, insofern sich dieselben auf die Mitwirkung bei der Auseinandersetzung beziehen, in obigem Termine, bei Meidung der Einwilligung in das Resultat des Verfahrens, insofern sie aber bei er Verfügung über den Entschädigungsbetrag in Betracht kommen,
binnen 6 Monaten,
vom Tage der ersten Einrückung dieser Bekanntmachung an gerechnet, bei Meidung der Nichtberücksichtigung, dahier geltend zu machen.
Langenselbold am 14. August 1851.
Kurfürstliches Justizamt.
Menz.
vt. Scherer.


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