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Langendiebach. Der Herr Fürst Wolfgang Ernst Zu Isenburg-Birstein, Durchlaucht, hat gegen den Erbleihmühlenbesitzer Andreas Ditter und dessen Ehefrau, Maria Katharine, geb. Zieg, zu Langendiebach, als nunmehrige Eigenthümer der in Langendiebacher Gemarkung gelegenen sogenannten Untermühle, mit zugehörigem Garten, nebst 8 Morgen 3 Viertel 24 Ruthen Wiese und 17 Morgen 7 ¾ Ruthen Ackerland, auf Feststellung der Entschädigung für folgende, auf diesen Immobiliene Haftenden, durch das Gesetz vom 26. August 1848 aufgehobenen Reallasten, als:
Termin zur Verhandlung der Sache ist auf den 11. September d. J., Vormittags 9 Uhr, an hiesige Gerichtsstelle anberaumt. In Gemäßheit der § 88 und 89 des Ablösungsgesetzes vom 23. Juni 1832 werden zugleich alle bei diesem Verfahren Betheiligte aufgefordert, ihre etwaigen Ansprüche, insofern sich dieselben auf die Mitwirkung bei der Auseinandersetzung beziehen, in obigem Termine, bei Meidung der Einwilligung in das Resultat des Verfahrens, insofern sie aber bei er Verfügung über den Entschädigungsbetrag in Betracht kommen, binnen 6 Monaten, vom Tage der ersten Einrückung dieser Bekanntmachung an gerechnet, bei Meidung der Nichtberücksichtigung, dahier geltend zu machen. Langenselbold am 14. August 1851. Kurfürstliches Justizamt. Menz. vt. Scherer. |
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